Corona: Wer darf was? Blickt noch jemand durch?

Wenn die Obrigkeit im 20. Monat der Pandemie eines geschafft hat, dann, dass mittlerweile niemand mehr durchblickt, was noch erlaubt ist und verboten, und dass es infolgedessen vielen Menschen auch egal geworden ist, was nicht unbedingt gut ist.

Deshalb hier, als reiner Service ohne jede Bezahlschranke, einmal der Überblick, welche Regelungen im Augenblick für den Kreis Kleve relevant sind: Zum einen befindet sich der Kreis Kleve seit heute wieder in der Inzidenzstufe 1, zum anderen hat sich auch das Bundesland Nordrhein-Westfalen seit gestern wieder diese Inzidenzstufe insgesamt zuerkannt. Und drittens schließlich sind die Niederlande aktuell ein „Hochinzidenzland“, was bei einer Erkrankungsrate von 360,9 Menschen je sieben Tage je 100.000 Einwohner durchaus zutreffend erscheint. Alle drei Einstufungen haben Auswirkungen auf den Kreis Kleve.

Der Umstand, dass NRW insgesamt wieder heraufgestufte ist, bedeutet, dass in Innenräumen wieder grundsätzlich Maskenpflicht besteht. Dies gilt beispielsweise für Gaststätten, Museen, Kirchen und Friseursalons. Im Einzelhandel wird die Kundenzahl wieder auf einen Kunden je 10 m² Verkaufsfläche beschränkt. In der Gastronomie müssen Beschäftigte mit Kundenkontakt einen aktuellen Test vorweisen und eine Maske tragen. Diskotheken und Clubs müssen schließen.

Die Inzidenz im Kreis – aktuell 12,2 (damit acht Tage in Folge über 10) – führt dazu, dass sich entsprechend der Coronaschutzverordnung nur noch fünf Haushalte treffen dürfen, oder aber bis zu 100 Personen, sofern sie einen negativen Test vorlegen (genesene und geimpfte Personen sind davon natürlich ausgenommen). Theater und Kino dürfen bis zu 1000 Plätze belegen, Voraussetzungen wiederum negativer Test, Impfung, Genesung, außerdem muss es einen festen Sitzplan geben. Partys innen dürfen mit bis zu 50 Personen stattfinden, mit den gleichen Einschränkungen. Für den Besuch von Innengastronomie ist kein Test erforderlich.

Kompliziert ist die Regelung der Grenzübertritte, allerdings nur in Richtung Deutschland. Wer als deutscher Tourist in die Niederlande möchte, erfährt keinerlei Beschränkungen. Wer dann allerdings nach Deutschland zurückkehrt, muss, sofern der Aufenthalt länger als 24 Stunden gedauert hat, eine digitale Einreiseanmeldung sowie einen negativen Test vorweisen und zudem zehn Tage in Quarantäne, die nach einem negativen Test auf fünf Tage verkürzt werden kann. Geimpfte und genesene Personen sind davon ausgenommen.

Für den kleinen Grenzverkehr (Aufenthalte unter 24 Stunden in Deutschland) müssen Niederländer entweder Impfung, Genesung oder Negativtest nachweisen. Grenzpendler müssen sich zweimal wöchentlich einem Test unterziehen.

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3 Kommentare

  1. 3

    Das Impfzentrum wird glücklicherweise endlich wieder aus allen Nähten platzen, wenn unsere Kinder geimpft werden dürfen. Und spätestens nach den Herbstferien dürfen die ungeimpften nicht mehr am Unterricht teilnehmen, warum nicht eher so!

     
  2. 2

    Ja, vielen Dank für diesen Service! Das Ganze mal wieder auf einer Seite zu lesen hilft.