Heute Nachmittag wird der Kreis Kleve verkünden, dass der nächste Corona-Grenzwert überschritten worden ist und somit weitere Beschränkungen des öffentlichen Lebens unumgänglich sein werden. Die Zahlen, die dieser Entwicklung zugrunde liegen, sind sowohl beim Robert Koch-Institut wie auch beim Lagezentrum Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf bereits abrufbar. Demnach hat es in den vergangenen 24 Stunden im Kreis Kleve 37 weitere erkannte Infektionen mit dem Coronavirus gegeben, die Zahl der Fälle innerhalb von sieben Tagen liegt bei rund 170, die Inzidenz beträgt somit 53,4. (Deutschlandweit wurde der neue Rekordwert von 11.287 neuen Infektionen erreicht, die Inzidenz von 50 war schon gestern überschritten.)
Was kommt nun auf uns zu?
Im Kreis Wesel, wo der Wert gestern überschritten wurde, traten die folgenden Maßnahmen in Kraft:
Personen im öffentlichen Raum
Eine Gruppe, die im öffentlichen Raum zusammentrifft, darf grundsätzlich aus höchstens 5 Personen bestehen.
Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum
Besucherinnen und Besucher von Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie von sämtlichen Sportveranstaltungen (auch im Freien) müssen zu jeder Zeit eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies gilt auch am Steh- oder Sitzplatz.
Auch in einzelnen öffentlichen Außenbereichen (z.B. bestimmte Fußgängerzonen) gilt eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Welche Bereiche betroffen sind, ist in Anlage 1 der Allgemeinverfügung aufgeführt.
Zuschauer- und Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen
Die zulässige Teilnehmerzahl für Veranstaltungen ist auf maximal 100 Personen begrenzt. Bei Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl über 100 und maximal 250 Personen im Innenraum bzw. maximal 500 Personen im Freien muss drei Tage vorher ein Hygieneschutzkonzept vorgelegt werden. Veranstaltungen mit Teilnehmerzahlen über 250 bzw. 500 Personen sind unzulässig.
Gleichzeitig gelten weiterhin Beschränkungen bei Zuschauerzahlen. Die maximalen Zuschauerzahlen für Veranstaltungen und Versammlungen sind auf ein Drittel der Regelauslastung (Kapazität des Veranstaltungsortes) begrenzt. Bei Sportveranstaltung gilt die Reduzierung der Zuschauerzahlen auf ein Fünftel der Regelauslastung.
Öffnungszeiten gastronomischer Einrichtungen und Verkaufsverbot für alkoholische Getränke
Gastronomische Einrichtungen müssen in der Zeit von 23 bis 6 Uhr geschlossen werden. Während dieser Zeit ist der Verkauf von alkoholischen Getränken an allen Verkaufs- und sonstigen Ausgabestellen verboten.
Personenbegrenzung bei privaten Feiern
An privaten Feiern außerhalb von Wohnungen dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen.