„Der Gedanke, etwas zu zerstören und ein Zeichen zu setzen“

Auf dem Weg zur Anklagebank: Dennis H.

Der Mann auf der Anklagebank ist ein Kerl wie ein Baum, seine Arme sind muskulös, voller Narben und Tattoos. Die auffälligste Zeichnung auf seinem linken Unterarm ist ein Motiv aus der amerikanischen Gefängniskultur: die Theatermasken „Smile now, cry later“, ein Bild, das die Ambivalenz des Lebens symbolisieren sollen. Gut möglich, dass der Mann, über dessen Schicksal seit Donnerstag das Schwurgericht auf der Klever Schwanenburg verhandelt, für sich realisiert hat, dass die Zeit des Lachens vorbei ist. Vielleicht aber hat es sie auch nie gegeben.

Angeklagt ist der 35 Jahre alte Dennis H. wegen versuchten Mordes, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung. All das geht zurück auf einen Wohnhausbrand in Goch Anfang des Jahres. Dort hatte H. im ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses in der Straße Kleinfeldchen zur Miete gewohnt, diesen Vertrag jedoch gekündigt, dann allerdings seine Meinung nochmals geändert. Er wollte sein Zuhause nun doch behalten, offenbar aber war die 70 Jahre alte Vermieterin ganz froh darüber, ihren Mieter loswerden zu können und weigerte sich, die erhaltene Kündigung ungeschehen zu machen.

Daraufhin drehte der Mieter durch, kaufte an einer Tankstelle an der Oststraße 15 l Benzin, verschüttete die brennbare Flüssigkeit im Treppenhaus und entzündete sie, in dem er ein brennendes Zippo-Feuerzeug in die Lache warf. Das Haus brannte aus, ist nicht mehr bewohnbar, die Vermieterin konnte sich zwar ins Freie retten, erlitt aber eine Rauchvergiftung. Die Frage in dem Prozess ist, wie das „Durchdrehen“ bewertet wird. 

Für Staatsanwalt Pascal Merchlowski stellt das Geschehen einen Mordversuch dar. Der Angeklagte habe heimtückisch agiert und beschlossen, die Geschädigte zu töten. Folgt das Schwurgericht unter Vorsitz von Richter Gerhard van Gemmeren dieser Auffassung, steht eine lebenslange Haftstrafe im Raum. Allerdings wird im Rahmen des Prozesses auch mithilfe eines psychiatrischen Sachverständigen untersucht, inwieweit der 35 Jahre alte Mann aus Goch für das Geschehen verantwortlich gemacht werden kann.

Die Tat selbst räumte der Angeklagte unumwunden ein. In einer Erklärung, die sein Verteidiger Jan-Henning Schultes (Kleve) verlas, sagte er: „Ich möchte die Verantwortung übernehmen. Ich schäme mich.“ Er sei „extrem aufgewühlt“ zu gewesen, habe sich „herabgesetzt gefühlt“ und sei „in eine Art Tunnel geraten“. Und weiter: „Da war nur der Gedanke, etwas zu zerstören und ein Zeichen zu setzen. Ich wollte der [Vermieterin] Angst machen.“

Zuvor hatte Dennis H. in eigenen Worten seine über weite Strecken trostlose Kindheit und Jugend geschildert. Es waren Jahre mit Heimaufenthalten, Alkoholmissbrauch und Grenzüberschreitungen jeglicher Art, die auch vielfach schon zu therapieren versucht wurden – der einzige Erfolg allerdings bisher war, dass H. beinahe schon selbst wie ein Psychologe klang, wenn er über sich sprach.

Seine leiblichen Eltern bezeichnete er als „Erzeuger“ und „Erzeugerin“ (den Erzeuger lernte er nie kennen, beide waren drogenabhängig), sodass er eigenen Angaben zufolge schon mehrfachabhängig zur Welt kam. In der Pflegefamilie, in die er mit anderthalb Jahren kam, habe es „Vertrauens- und Bindungsprobleme“ gegeben, in der Schule habe er „Regeln gebrochen“, für die Ausbildung sei er „zu unreif“ gewesen, und dann habe es da auch noch einen „Zwischenfall“ gegeben (einen Diebstahl). 

In den Jungerwachsenen-Jahren hielt er sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser, bestimmt wurde der Tagesablauf durch den Konsum hochprozentiger Alkoholika sowie von Amphetaminen und Ecstasy. In mindestens einer Beziehung war Gewalt an der Tagesordnung, der Versuch, die Partnerin mit einem Küchenmesser zu töten und später zu erwürgen bzw. zu ersticken, endete in einer von mehreren Vorverurteilungen. 

„Ich bin noch nie wirklich so angekommen und viel herumgezogen“, so beschrieb er diese Jahre, deren größter Erfolg vielleicht eine immerhin elfmonatige Phase ohne Drogen war. „Von April  2020 bis März 2021 habe ich abstinent gelebt“, so der Angeklagte.

Nach der Einlassung des Angeklagten vernahm das Schwurgericht zahlreiche Zeugen, auch die Sachverständigen wurden noch gehört. Das Urteil soll am zweiten Prozesstag besprochen werden, der für den 17. August terminiert ist.

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20 Kommentare

  1. 20

    @18 Ich habe im Grunde nur den aktuellen Stand der Rechtslage beschrieben.

    Was einen eigenen Straftatbestand für Femizide angeht, habe ich tatsächlich noch keine abschließende Meinung. Gut ist, dass über das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe schon jetzt geschlechtsspezifische Motive berücksichtigt werden können.

    Aus meiner Sicht sollte zunächst das Strafmaß für Sexualstraftaten verschärft werden.

  2. 19

    @17
    „Sobald Polizei, Staatsanwaltschaft oder andere Stellen (auch über Ärzte, Angehörige oder Zeugen) Kenntnis von einem möglichen Tötungsdelikt erhalten, muss strafrechtlich ermittelt werden.“
    So ganz stimmt das aber nicht, denn sonst hätte hier die Polizei trotz eines expliziten, telefonischen Hinweises tätig werden müssen:
    https://www.kleveblog.de/unfalltote-im-kreis-kleve-die-traurigste-statistik-des-vergangenen-jahres/#comment-453942

  3. 18

    @17.
    Ja, ok …… das ist eben Ihre Meinung, kein Problem.
    Gut, dass es auch darüber leider Statistiken gibt…..

  4. 17

    Wenn ein Mensch (fast) getötet wird, bleibt das ja in den allermeisten Fällen nicht unbemerkt. Deshalb ist bei (versuchten) Tötungsdelikten nicht von einer hohen Dunkelziffer auszugehen.

    Tötungsdelikte sind keine Antragsdelikte, sondern Offizialdelikte. Sobald Polizei, Staatsanwaltschaft oder andere Stellen (auch über Ärzte, Angehörige oder Zeugen) Kenntnis von einem möglichen Tötungsdelikt erhalten, muss strafrechtlich ermittelt werden.

    (Versuchte) Femizide werden in Deutschland nach den bestehenden Straftatbeständen als (versuchter) Totschlag oder (versuchter) Mord bewertet und bei Schuldfähigkeit mit entsprechenden Haftstrafen bestraft. Bei besonders gefährlichen Tätern kann sich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich eine Sicherungsverwahrung anschließen.

  5. 16

    @14.
    Wir schreiben aneinander vorbei.
    Auch sind nicht Sie persönlich mit dem Wort „beschönigen“ gemeint, sondern allgemein.
    Wie schon geschrieben, gibt es im deutschen Strafrecht KEINEN Paragraphen mit Namen Femizid. Man kann suchen und suchen und vielerlei Paragraphen hervorbringen, aber dem Sinn nach bleibt es bei einem versuchten Femizid und bei Todesfolge ein Femizid.

    Deshalb gibt es auch eine hohe Dunkelziffer, weil es keinen Paragraphen dafür gibt und demnach auch keine konkrete Verurteilung geben kann.
    Man kann alle möglichen „Ursachen“ für die eigene Gewalttat vorbringen, weil es strafmildernd ausgelegt werden kann.

    In anderen europäischen Ländern hat man solche Situationen erkannt und geändert.

  6. 15

    Ergänzung/Korrektur

    Eine Unterbringung nach § 63 StGB im psychiatrischen Krankenhaus (Forensik) hat keine feste Höchstdauer. Sie dauert grundsätzlich so lange an, wie von der Person aufgrund ihrer psychischen Störung eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Bei § 64 StGB (Unterbringung in der suchttherapeutischen Abteilung einer Forensik) ist der Aufenthalt zeitlich begrenzt und dient vor allem der Behandlung einer Suchterkrankung. Hier gelten gesetzliche Höchstfristen und Voraussetzung ist eine ausreichende Aussicht auf Behandlungserfolg.

  7. 14

    @13 Ich begrüße Ihre Haltung zu Femiziden ausdrücklich.

    Aber die (versuchte) Tötung einer Frau durch den Beziehungspartner ist nicht per se ein (versuchter) Femizid. Wie gesagt, um das einzuordnen, braucht man im Einzelfall genaue Informationen.

    Wenn Sie meine Kommentare genau gelesen haben, müssten Sie erkannt haben, dass ich nichts beschönige. Weil es nichts zu beschönigen gibt.

    Die Frage des Substanzmissbrauchs ist für die Gerichtsentscheidung wesentlich.

    Falls das Gericht eine Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB anordnet: ein Aufenthalt in der Forensik endet im Gegensatz zu den meisten Haftstrafen nicht automatisch, sonder nur, wenn die Risikoprognose entsprechend ausfällt.

    Das finde ich in bestimmten Fällen besser.

  8. 13

    Thema versuchter Femizid …..

    Es handelt sich nicht um die 70 Jahre alte Vermieterin und um den Wohnhausbrand, sondern um Gewalttaten an einer Partnerin!
    Auch wenn der Täter unter „Substanzmissbrauch“ gehandelt hat, ist es nicht zu beschönigen …… es bleibt beim versuchten Femizid (Partnerschaftsgewalt).
    Leider werden immer Ausflüchte zu Gunsten der Täter gesucht, um sie dann als die unverstanden Opfer darzustellen.

    So werden Frauen leider auch hier immer ungeschützt auf der Strecke bleiben!!!

    Warum sind Frauenhäuser überfüllt?

  9. 12

    Aus meiner Sicht handelt es sich bei dieser Tat nicht um einen Femizid. Man kann allerdings die Frage stellen, ob ein männlicher Vermieter auf die gleiche Weise angegriffen worden wäre oder ob die Hemmschwelle gegenüber einer alleinlebenden älteren Frau geringer war. Es wäre wünschenswert, wenn der psychiatrische Sachverständige auch diesen Aspekt in seiner Begutachtung berücksichtigt.

    Zu der früheren Tat innerhalb der Beziehung liegen nicht genügend Informationen vor, um sie näher einzuordnen.

    So viel lässt sich jedoch sagen: Die hier geschilderte Tat spricht für ganz erhebliche psychische und/oder soziale Probleme des Angeklagten.

    Nicht ganz klar wird, welche Rolle ein möglicher Substanzmissbrauch gespielt hat. Sollte er für die Tat bedeutsam gewesen sein und zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit beigetragen haben, könnte, bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, eine Unterbringung nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt, also im suchttherapeutischen Maßregelvollzug, in Betracht kommen.

  10. 11

    Ausschnitt aus dem obigen Text:
    „…., der Versuch, die Partnerin mit einem Küchenmesser zu töten und später zu erwürgen bzw. zu ersticken, endete in einer von mehreren Vorverurteilungen.“

    In einigen europäischen Ländern existiert eine eigene rechtliche, verschärfte Regelung für Femizide oder eben versuchten Femizid.

    Im deutschen Strafrecht gibt es keinen eigenen Begriff oder erschwerenden Paragraphen namens „Femizid“.

  11. 10

    Ich will dem Opfer keinen Vorwurf machen und wünsche ihr nur das Allerbeste. Sie benötigt nach diesem Alptraum bestimmt genauso viel Hilfe, wie Dennis H. demnächst (wahrscheinlich) mit staatlicher Unterstützung bekommt.

    Dieser Fall zeigt aber mal wieder, dass man als Vermieter sehr genau auf die finanziellen Verhältnisse und, soweit möglich, persönlichen Umstände achten sollte bevor man sein Eigentum an Fremde vermietet. Lieber leer stehen lassen wenn nicht alles stimmt.

  12. 9

    Ein versuchter Femizid ist eine schwere Straftat.

    Wie kommen Sie darauf zu fragen, was versuchte Femizide legalisiert?

    Und was hat das mit diesem Fall zu tun?

  13. 8

    Was legalisiert versuchte Femizide?
    Und wie würde man darüber denken, sprechen und schreiben, wenn der Täter nicht inländisch wäre?

  14. 7

    Haltet mal politische Richtungen hier raus.

    Laut Bericht oben gibt es mittlerweile zwei schwere Straftaten. Da stellt sich durchaus die Frage nach der Allgemeingefährlichkeit des Angeklagten.

    Die Tat macht wütend.

    Wer dann umgangssprachlich „wegsperren“ so lange wie möglich fordert, will erstmal einfach den Schutz der Gesellschaft vor Menschen, die anderen erheblichen Schaden zufügen.

    Das Oper wird nachhaltig traumatisiert sein. Ich hoffe, die Frau erhält die notwendige Unterstützung.

  15. 5

    Denkt eigentlich jemand daran, wie es den Opfern geht, wie die mit ihren gemachten „Erfahrungen“ mit dem Täter, in ihrem Leben „fertig“ werden?
    Diese Katastrophen kann man nicht einfach vergessen …….. die bleiben LEBENSLANG!
    Wie so oft ……. wird nun der Täter zum Opfer gemacht?

    Es gibt sehr viele Menschen, die eine sehr schwere Kindheit hatten, aber trotzdem nicht für die Mitmenschen gefährlich sind!

  16. 4

    3) Es geht hier nicht darum, ob ein Mensch „nützlich“ für die Gesellschaft ist, sondern ob er für andere eine Gefahr darstellt.

    Zweifellos haben wir es hier mit einem armen Menschen zu tun, der schon mit sehr schlechten Karten auf die Welt gekommen ist. Ich habe aber große Zweifel daran, dass er irgendwann ein geregeltes Leben ohne Straftaten führen kann.

  17. 3

    @1 Die Haltung, dass Menschen nur in Freiheit leben sollten, wenn sie gesellschaftlich „nützlich“ sind, ist maximal menschenverachtend.

  18. 2

    Die psychiatrische Begutachtung wird sich jetzt u. a. mit der Frage der Schuldfähigkeit beschäftigen.
    Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit werden untersucht.

    Fehlt die Einsichtsfähigkeit vollständig, ist die Person automatisch schuldunfähig. Aber die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen, geht relativ selten verloren. Selbst Menschen in schweren Psychosen oder extremen Wut- und Affektzuständen wissen meist, dass sie gerade etwas Unrechtes tun.

    Deshalb ist die zentrale Frage in vielen Verfahren die nach der Steuerungsfähigkeit. Durch extreme Affekte, psychotische Schübe oder schwere psychische Erkrankungen kann die Impulskontrolle ausgeschaltet oder beeinträchtigt sein.

    Wenn der Gutachter zu dem Schluss kommt, dass die Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert oder komplett aufgehoben war und das Gericht dieser Einschätzung folgt, öffnet das den Weg in den Maßregelvollzug, was dann die Unterbringung in der Forensik bedeutet.

  19. 1

    So lange es geht wegsperren. Wer braucht denn noch mehr von diesen Menschen in der Gesellschaft?!
    Er hat ja offensichtlich über eine längeren Zeitraum erkennen lassen, dass er nicht gesellschaftsfähig ist…