Impfkampagne: Neuer Erlass spricht von „kritischer Marke“, Beschränkungen verkündet

Mit einem neuen Erlass hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium die Arbeit der Impfzentrum erheblich eingeschränkt. Hintergrund: Offenbar wird der Impfstoff im Augenblick wieder knapp. Die gestern verschickte Anweisung spricht von einer „kritischen Marke“.

In den vergangenen Tagen, so heißt es in dem vierseitigen Schreiben, sei festzustellen gewesen, dass die Impfzentren erhebliche Mengen aus in der Vergangenheit zugeteilten Impfstoffkontingenten abgerufen hätten. „Diese Nachholeffekte haben zu einer deutlichen Reduzierung der Lagerbestände beigetragen.“

Auf diese Weise hätten zwar die Rückstellungen reduziert und das Impfgeschehen beschleunigt werden können, nun aber „nähern wir uns einer kritischen Marke“. Deshalb wurde eine ganze Liste von Einschränkungen verfügt, um „die Sicherstellung des Impfstoffs für bereits terminierte Impfungen gewährleisten zu können“.

Ab sofort dürfen (bisher nicht abgerufene) Impfkontigente aus Vorwochen einer Terminierung zugeführt werden. Impfungen, die aus einer Streckung der Dosen zusätzlich gewonnen werden können, dürfen nicht mehr für zusätzliche Termine genutzt werden, sondern müssen für vorhandene genutzt werden. (Bekanntlich ist ein Vial Biontech-Impfstoff für sechs Impfungen vorgesehen, aber es lassen sich auch sieben Spritzen damit aufziehen.) „Die auf diese Weise eingesparten Vials verbleiben im Landeslager1, heißt es in dem Erlass.

Ein weiter Punkt betrifft die Impfungen für das Personal an Grund- und Förderschulen, in Kindertagesstätten sowie in der Kindertagespflege und für Krankenhauspersonal der Prioritätsgruppen 1 und 2: „Sofern nach Impfung dieser Berufsgruppen das zugewiesene Kontingent nicht ausgeschöpft ist, ist eine anderweitige Verwendung nunmehr nicht gestattet. Die entsprechenden Impfstoffmengen dürfen nicht abgerufen werden.“

Impfstoffmengen, die aufgrund nicht wahrgenommener Termine (sog. „No-Shows“) nicht wie geplant zur Anwendung kommen, sollen fortan auch nur noch für bereits vereinbarte andere Termine verwendet werden.

Kurzfristige Termine, die der Vermeidung des sogenannten „Impfstoffverwurfs“ dienen, bleiben allerdings weiterhin zulässig.

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2 Kommentare

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    Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19, Fortschreibung des Erlasses von 4. Dezember in der Fassung vom 5. Mai 2021 vom 11.05.2021