Good Friend werden diese Vertragsparteien wohl nicht mehr: Das Restaurant Asia@Home, lange unter dem Namen Good Friend bekannt, und von der Vietnamesin Anna Ngan Pham betrieben, überraschte seine treuen Gäste am Sonntag -Â das Lokal war geschlossen, allerdings in einem derart geschlossenen Zustand, dass eine Wiedereröffnung undenkbar erscheint.
Die Betreiberin befindet sich derzeit in Urlaub, allerdings waren die Öffnungszeiten in jüngerer Vergangenheit auch nicht gerade das, was mit dem Wort kontinuierlich am besten beschrieben wird.
Doch die vorübergehende Absenz von Anna Ngan Pham nutzte der Vermieter, Arden-Immobilien, nun offenbar für einen Überraschungsangriff. Die Schaufenster wurden von innen mit Packpapier verklebt, und im Eingang prangt ein Schild, das eine unmissverständliche (wenn auch rechtlich mehr als zweifelhafte) Sprache spricht. Mit dem Absender „Arden-Immobilien“ wird verkündet: „Dieses Ladenlokal darf ohne Gerichtsvollzieher nicht mehr betreten werden. Sollten Zuwiderhandlungen vorgenommen werden, machen Sie sich strafbar.“ Schon eine kurze Analyse macht deutlich, dass das Unternehmen „Arden-Immobilien“ wohl nicht als Gericht fungiert, somit ist die Entscheidung über eine Strafbarkeit wohl nicht in der Hand der Geschäftsführung.
Allerdings wird in Kleve erzählt, dass es einen Interessenten für das Objekt (in bester Gastrolage) gibt, und zwar aus bester Gastronomiesippe Kleves. In der Familie von Josef Kavcic, der lange das Restaurant und Hotel „Zur Post“ an der Hagschen Straße betrieben hat und nun in Geldern den ehemaligen „Rheinischen Hof“ als Steakhaus „El Rancho“ weiterführt, soll Interesse an dem Gebäude bestehen – spannende Wochen am Opschlag stehen uns bevor, das ist sicher.
Stimmt die Büroanschrift noch?
@24. jean baptiste
Da man sehr wahrscheinlich keine oder eventuell ausweichende Antworten bekommen wird, gilt……..
Keine Antwort ist auch eine Antwort!
@3. ???
Und Sie meinen, Fragen zu stellen ist gleichbedeutend mit Antworten zu erhalten ???
@22. Peter P.
Man kann ja mal alle befragen…….. 🙂
@21.???
Wieso Gebäudemanagement (GSK)? Die sind doch lediglich für die stadteigenen Bauten zuständig.
Ich hätte jetzt eher das Bauordnungsamt (61.2) vermutet beim schlechten Zustand des Arden-Gebäudes.
@20. Peter P.
Nein, seit sehr, sehr, sehr langer Zeit darf / kann dort niemand mehr wohnen………weder Studenten, Bauarbeiter, Menschen auf der Flucht oder Menschen, die kein Dach über dem Kopf haben.
Tipp: fragen sie doch bitte einfach beim Gebäudemanagement der Stadt Kleve nach.
@17. ???
Nicht einmal mehr chinesische Studenten oder rumänische Bauarbeiter wohnen dort, so wie früher?
Komisch, wenn es unbewohnbar ist wie kann denn dann im Erdgeschoß noch eine Gastronomie vermietet werden?
Klingt nach Schrottimmobilie und/oder Spekulationsobjekt. Und das an der Gastromeile mitten in Kleve.
Kann die Stadt Kleve da nicht mal den Besitzer zu Maßnahmen auffordern?
Ergänzung zu #18. :
Selbst beim Militär kann ein guter Ton getroffen werden :
In Koblenz gibt es ein DenkMal,
das – laut französischer Inschrift –
an die Große Armee erinnert,
welche zum glorreichen Sieg über RussLand aufgebrochen ist.
Unter dieser LobesHymne 2 knappe Zeilen
– ebenfalls auf Französisch – :
â€Â gesehen und genehmigt
  der Russische Kommandant von Koblenz „
an einem leeren GeschäftsLokal in Lemgo :
â€Â Vernünftige Menschen kleben hier keine Plakate an.
  Allen anderen ist es verboten. â€
Der Ton macht die Musik.
Es geht auch ohne MilitärMusik
@16. Peter P.
Ist Ihnen noch nie aufgefallen, dass dieses Gebäude seit sehr, sehr langer Zeit unbewohnbar ist?
@15. Meiner Einer
Ja, manchmal kann ein Name auch eine Last sein.
@13. Rainer
Keine Sorge, der Brief ist ja eindeutig adressiert und betrifft nur den Asia Imbiss persönlich. Wahrscheinlich werden sie sowieso keine Chance mehr bekommen dort zu kleinem Preis gutes Asiafood zu bekommen. In dieser prächtigen Immobilie wird doch sehr wahrscheinlich bald ein Gourmettempel seine Pforten öffnen.
@ Peter P.
tja, ich sprach von Frau T. Arden und ihrem zu früh verstorbenen Mann Patrick. Dies wird in Kleve nämlich häufig verwechselt, wenn es um gut oder schlecht geht.
Naja, es kann ja nur besser werden – und das ist wahrlich nicht schwer.
Wenn ich jetzt z.B. einen Gerichtsvollzieher kennen würde, dürfte ich also da essen gehen. Auf diesem Zettel steht ja nur, ich dürfe ohne Gerichtsvollzieher nicht da essen. Aus meiner Sicht eine eindeutige Diskriminierung. Nur die Wenigsten unter uns haben die Möglichkeit sich mit Gerichtsvollziehern zum Essen zu verabreden. Kein Gerichtsvollzieher würde sich darauf einlassen, ich würde mit ihm essen gehen sonst mach ich strafbar. Was ist das für ein hirnverbrannter K…sch..ß??
@Peter P.,
Ja, das Gebäude gehört E. Arden, der es so „schwer“ damit hat, dass er einen im Obergeschoss entstandenen Riss von mehreren cm Breite nicht reparieren lassen konnte. Was genau meine Sie damit, dass Herr Arden es schwer habe?
Den Umgangston im Schriftstück dürften seine Mieter im Ãœbrigen gewohnt sein und die verwendete Schrifttype ist seit Jahren die Schrift seiner Wahl in der Korrespondenz mit seinen Mietern.
Darauf 1 Multi-Vietnam Saft..
@9. Meiner Einer
Ich glaube sie verwechseln da die handelnden Personen. Das Objekt gehört Adriana und Enoch Arden, die sich beide bei bester Gesundheit befinden. Die beiden haben es schon schwer mit ihrer seit Jahren hart arbeitenden Mieterin und dem Nachbar, der den gesamten Opschlag deutlich aufgewertet hat (3 O 419/17).
@Klever Compliance
Das Objekt gehört m. W. E. Arden und nicht Frau Arden. Zudem ist das Schreiben auch auf einem Briefbogen von E. Arden verfasst. Frau Arden und ihren zwischenzeitlich leider verstorbenen Mann habe ich auch immer als ordentlichen Geschäftspartner kennen gelernt.
Unabhängig davon eher eine peinliche Sache, die man als Eigentümer eleganter hätte lösen können.
Mmmuuhh, nur für den Fall, dass der Gerichtsvollzieher keine Kuckucks und auch keine Siegel auf die Tür geklebt hat: Als Fachstier für unkonventionelle Lösungen schwebt mir da etwas vor, mit dem alle zufrieden sein sollten, mmuuuuh! Frau Ngan Pham betritt das Ladenlokal – wie von Arden gefordert – ohne Begleitung durch einen Gerichtsvollzieher nicht mehr, sondern leiht sich ein Personensicherungsgeschirr, hakt sich damit unter der Decke ein, kocht die Speisen in der Schwebe und verkauft die Speisen dann durch ein Fenster für Takeaway, mmuuuuh! Dann braucht niemand mehr das Ladenlokal ohne Begleitung durch einen Gerichtsvollzieher zu betreten, aber das Business geht weiter, mmuuuuh! Not macht erfinderisch, mmuuuuh! Und Show must go on, mmuuuuh!
Mmuuuh, kommt da nun auch Kuckuck mit süßsaurer Soße auf der Speisekarte, mmuuuh?
Oder hat der Gerichtsvollzieher dort keine Kuckucks geklebt, mmmuuuh?
Arden erklärt den Viet Nam Krieg ? So ein absolut lächerliches Nudel Business Problem damit zu vergleichen ist ,bei aller Problematik schon.. (sehr ) seltsam.
….puuuuuhhhh – das sollte Frau Arden aber schnell wieder aus dem Schaufenster nehmen. Ich kenne die Wut, wenn ein Mieter einen am Nasenring durch die Manege führt und man obgleich seines Eigentumempfindens der Meinung ist, die Justiz tritt noch zusätzlich auf einen ein. Aber: Dieses Schriftstück halte ich für äußerst fragwürdig. Wenn Frau Anna Ngan Pham da mit einem Anwalt drauf los geht, könnte der Schuss aber ganz fürchterlich nach hinten los gehen. Wenn ein Gerichtsvollzieher zwangsgeräumt hätte, wäre das erkennbar. Und zwar nicht mit einem Schriftstück in verschnörkelter Schrift. Das dauert zwar ewig, aber bis dahin hält man am besten die Füße still. Auch wenn Josef schon warten sollte…..
So einfach ist das Sperren eines Ladenlokales oder eines Gewerbe-Mietobjekt nicht, zumindestens nicht für einen Vermieter.
Da muss schon vorher einiges vor der „Justizia“ betreffend des Ladenlokales gelaufen sein.
Die ordentliche Kündigungsfrist ist für Mieter und Vermieter gleich und beträgt im Gewerbemietrecht gemäß Â§ 580a II BGB sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres. Die Kündigungserklärung muss der jeweils anderen Vertragspartei spätestens am dritten Werktag eines Quartals zugehen.
Beispiel: Will der Mieter oder Vermieter das Gewerbemietverhältnis zum 31. März kündigen, muss er seine Kündigungserklärung an den Mieter oder den Vermieter spätestens bis zum 3. Dezember des Vorjahres zugehen lassen. Geht die Kündigung später zu, ist sie zu diesem Termin unwirksam und kann allenfalls in eine Kündigung zum nächsten zulässigen Kündigungstermin (in diesem Fall zum 31. Juli) umgedeutet werden.“
1. Faktischer Fortsetzung widersprechen
Zieht der Mieter nicht freiwillig aus und verbleibt in den Gewerberäumen, verlängert sich das Mietverhältnis gemäß Â§ 545 BGB auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine der Parteien innerhalb von zwei Wochen der Verlängerung schriftlich widerspricht.
Zwar findet sich in vielen Mietverträgen eine Klausel, die diese Fortsetzungsfiktion vertraglich abbedingt. Sie verhindert, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, falls der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit dennoch fortsetzt. Dennoch sollte der Vermieter gegenüber dem Mieter formal Widerspruch einlegen und der Fortsetzung des Mietverhältnisses durch den faktischen Gebrauch widersprechen.
2. Keine Selbstjustiz üben
Wie das Mietverhältnis beendet wurde, ist letztlich belanglos. Maßgebend ist, dass der Mieter zum Auszug verpflichtet ist. Keinesfalls sollte der Vermieter hierbei Selbstjustiz üben, etwa die Schlösser zu den Räumlichkeiten austauschen oder den Mieter mittels schriftlicher Androhung oder körperlicher Gewalt vor die Tür setzen. Er setzt sich mindestens dem Risiko des Hausfriedensbruchs und der Nötigung im Nachgang aus. Vielmehr muss er den gerichtlichen Weg beschreiten und Räumungsklage erheben.
3. Aufhebungsvertrag vereinbaren
Im Idealfall erklärt sich der Mieter zu einer einvernehmlichen Regelung bereit. Wenn sich der Vermieter aber nicht nur auf die guten Worte des Mieters verlassen will, muss er aus zeitlichen Gründen dennoch handeln. Zieht der Mieter dann dennoch nicht freiwillig aus, hat der Vermieter unter Umständen viel Zeit verloren.
Zugeständnisse sollte er davon abhängig machen, dass der Mieter mindestens einem Aufhebungsvertrag zustimmt. Dann wird das bestehende Mietverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet. Der Mieter sollte ausdrücklich erklären, dass er auf die Einräumung einer Räumungsfrist verzichtet und die Räumlichkeiten fristgerecht und vollständig räumen und an den Vermieter übergeben wird. Sinnvoll sind auch Vereinbarungen darüber, in welchem Zustand der Mieter die Räume zurückzugeben hat, dass er die eingebrachten Einrichtungen entfernt und den früheren Zustand wiederherstellt. Im Gegenzug verpflichtet sich der Vermieter eine vom Mieter geleistete Kaution nach Erfüllung aller Verpflichtungen durch den Mieter zurückzugeben.
Zieht der Mieter dann dennoch nicht fristgerecht aus, muss der Vermieter handeln. Der Aufhebungsvertrag ist alleine natürlich kein Vollstreckungstitel. Er ist insoweit von Vorteil, als der Mieter in einem Räumungsprozess faktisch keine Möglichkeit mehr hat, sich gegen den Räumungsanspruch des Vermieters zu verteidigen. Schließlich hat er den Räumungsanspruch vertraglich anerkannt.
4. Räumung notariell beurkunden
Eine weitere Möglichkeit vor Erhebung einer kostenträchtigen Räumungsklage besteht darin, dass der Mieter bei einem deutschen Notar erklärt, dass er das Objekt zu bestimmten Zeitpunkt räumen werde und sich sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Rechtsgrundlage dafür ist § 794 I Nr. 5 ZPO. Mit der Urkunde bekommt der Vermieter einen vollstreckbaren Titel in die Hand und kann dann, wenn der Mieter nicht fristgerecht räumt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel betreiben. Einer Räumungsklage bedarf es dann nicht. Vor allem ist dieser Weg die kostengünstigste Lösung, da lediglich die Notargebühr anfällt.
5. Räumungsklage als Ultima Ratio
Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts
Ist der Mieter nicht bereit, notariell einen Räumungstitel zu bewilligen, bleibt dem Vermieter nur die Räumungsklage. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht des Ortes, in dem sich die Räumlichkeiten befinden (§ 29a ZPO). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich in Geschäftsraummietensachen anders als in Wohnraummietsachen nach dem Streitwert. Für Klagen bis zu einem Streitwert von 5000 € ist das Amtsgericht zuständig, für Klagen mit höherem Streitwert ist das Landgericht als Eingangsgericht sachlich zuständig.
6. Gewerbemieter hat keinen Anspruch auf Räumungsfrist
Nach dem Gesetz steht dem gewerblichen Mieter keine Räumungsfrist zu.
Gibt es Interesse an dem Gebäude, oder an dem Baugrund, wenn das Gebäude eventuell abgerissen wurde?
Auch da könnte man bei der Stadt Kleve nachfragen……. 🙂
In der Tür hängt ein neues Schild mit einer vagen Terminandeutung, die aber dem Zustand des Lokals nach zu urteilen nicht eingehalten werden kann.
Gibt es eigentlich schon Neuigkeiten bezüglich Lin`s Wok?