Verteidiger Baris Yesil hatte für seinen Mandanten Freispruch gefordert, und im Prozess hatte er wiederholt darauf hingewiesen, dass schon dessen achtmonatige Untersuchungshaft angesichts vager Zeugenaussagen bedenklich zu sehen sei. Und in seinem Schlussplädoyer war selbst der Staatsanwalt von der Tötungsabsicht abgerückt, die einem 24 Jahre alten irakischen Staatsbürger nach einer Bluttat vor der Gaststätte City Lounge an der Marktstraße in Kleve zunächst noch vorgeworfen worden war. Gut möglich also, dass der angeklagte junge Mann am Montagnachmittag in der Klever Schwanenburg relativ optimistisch der Urteilsverkündung entgegenblickte..
Doch das Schwurgericht unter Vorsitz von Richter Alexander Lembke wollte diesem vorgezeichneten Weg nicht folgen und schlug eine komplett andere Richtung ein: Die Kammer verurteilte den Iraker wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie einer zusätzlichen gefährlichen Körperverletzung zu einer Haftstrafe von acht Jahren und sechs Monaten – ein deutliches Signal. Das Gericht erkannte das Mordmerkmal „Heimtücke“, zeigte sich vom Tötungsvorsatz überzeugt und benannte als Tatmotiv Rache für eine zuvor erlittene Demütigung. Die Opfer waren vier aus Rumänien stammende Gäste des für seinen turbulenten Nachtbetrieb bekannten Lokals.
Aber wie kam es dazu, dass das Gericht so sicher war, dass der Mann auf der Anklagebank tatsächlich zugestochen hatte?
Die Zeugenaussagen am ersten Prozesstag waren teils diffus und teils lückenhaft, teilweise auch beides. Doch es gab zwei Zeugen, die aus Sicht des Gerichts klar zum Angeklagten als Täter führten. Der eine war der, der den nach der Tat weggelaufenen Mann am Seiteneingang der Galeria stellte – und der ebenfalls eine Stichverletzung erlitt. Der zweite war ein weiterer Rumäne, der das Aussehen und die Statur des Angeklagten wiedererkannte und die drei ersten Angriffe wirklich gesehen hatte. Das war den Opfern selbst nicht möglich gewesen, weil sie von hinten oder von der Seite attackiert worden waren.
Der Angeklagte hatte im gesamten Prozess kein einziges Wort gesagt (was sein Recht ist), aber im Gespräch mit dem psychiatrischen Sachverständigen hatte er beteuert, die Tat sei spontan passiert, nachdem man ihn geschlagen habe. Spontan? Auch das glaubte die Kammer nicht.
Das Gericht zeichnete das Charakterbild eines Mannes, der schon einige Zeit zuvor in einer anderen Klever Gaststätte (der mittlerweile geschlossenen Mountain Bar) in bedrohlicher Absicht ein Messer gezückt hatte und deswegen vorbestraft war. Auch in der City Lounge hatte er den Wirt mit einem Messer bedroht und deshalb Hausverbot.
In der fraglichen Nacht geriet er immer wieder mit Gästen aneinander, die vergeblich versuchten, beschwichtigend auf den Angeklagten einzuwirken. Als die Angelegenheit draußen „geklärt“ werden sollte, dachte die Gruppe der Rumänen nach einem Schubser und einer Ohrfeige, die Sache sei erledigt. Die Männer wandten sich von ihm ab, woraufhin der Mann unvermittelt einen spitzen Gegenstand – wahrscheinlich ein Messer, das aber nie gefunden wurde – zückte und zustach.
So rekonstruierte die Kammer das Geschehen der frühen Morgenstunden des 8. März. Die Tatsache, dass der frühere Wirt des Lokals sich entgegen seiner Äußerungen bei der Polizei nicht mehr an den Angeklagten erinnern konnte und von einer Verwechslung sprach, wird vermutlich noch Folgen haben. Die Aussage vor Gericht sei unglaubhaft gewesen, so der Vorsitzende Richter, und dafür werde er sich verantworten müssen.


Wenn man sich fragt, ob Schubsen und eine Ohrfeige, die der Tat direkt vorausgingen, nicht auf eine Tat im Affekt hinweisen, stößt man auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2024 (Az. 2 StR 352/24).
Es ging um die nicht unerhebliche Frage: Kann jemand heimtückisch handeln, wenn er unmittelbar zuvor durch eine physische Auseinandersetzung in einen heftigen Affekt geraten ist?
Aus dem BGH-Urteil geht hervor, dass grundsätzlich auch eine spontane Tat heimtückisch sein. Der Täter muss nicht lange geplant haben. Es kann genügen, dass er innerhalb eines Augenblicks erkennt, dass sein Opfer arg- und wehrlos ist, und genau das bewusst ausnutzt.
Das Gericht hatte die Umstände der Tat also genau abzuwägen.
Aus dem oben genannten Urteil:
„3. Das neue Tatgericht wird gegebenenfalls Folgendes in den Blick zu
nehmen haben:
a) Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist auch, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1957 – GSSt 3/57, BGHSt 11, 139, 144; Urteil vom 11. Dezember 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233). Er muss die Lage nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst haben, und ihm muss bewusst gewesen sein, einen durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 2 StR 470/08, NStZ 2009, 569, 570); das kann allerdings „mit einem Blick“ geschehen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 – 3 StR 90/69, BGHSt 23, 119, 121).
Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2024/2_StR_352-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1
(S. 13)
Das Schubsen und die Ohrfeige.
Welche Art Demütigung gab es denn vor der Tat bzw. wie schwerwiegend war sie? Sie gilt ja als Tatmotiv und ist für das Urteil relevant.
Und die offene Frage, die nicht mehr geklärt werden kann: Wie konnte das Messer verschwinden?